Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für unsere Bestellungen sind nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Alle entgegenstehenden oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen im Angebot oder in der Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir erkennen sie von uns ausdrücklich schriftlich an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen, eines ausdrücklichen Widerspruchs gegenüber Bedingungen unseres Lieferanten bedarf es nicht.
  2. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
  3. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

§ 2 Handelsübliche Bedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart und unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht entgegenstehen, gelten ergänzend für
    a) Einkäufe von unlegiertem Stahlschrott die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., in der jeweils gültigen Fassung;
    b) Geschäfte mit Gießereien die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gußbruch und Gießereistahlschrott“ in der jeweils gültigen Fassung, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V.;
    c) Einkäufe von NE-Metallen die Usancen des Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Bei Einkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der INCOTERMS sind die INCOTERMS 2000 maßgebend; die Handelsklauseln gelten jedoch nur insoweit, als in diesen Bedingungen oder in besonderen Vereinbarungen keine anderen Regelungen getroffen sind.

§ 3 Bestellung

  1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich.
    Mündliche erteilte Bestellungen oder Nebenabreden, welche nicht von unserer Geschäftsführung, Prokuristen oder sonst ausdrücklich ermächtigten Personen erteilt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Gleiches gilt für spätere Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellung oder von geschlossenen Verträgen.
  2. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen, wenn der Lieferant die Bestellung nicht binnen 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich annimmt.
  3. Die Erstellung der Angebote durch den Lieferanten ist für uns kostenlos.

§ 4 Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachforderungen aller Art sind ausgeschlossen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise frei unserem Werk, Lager oder der vereinbarten Lieferadresse einschließlich Verpackung, Zoll, Transportversicherung, Versandkosten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
  3. Mit der Einführung von Reverse Charge ist die für die jeweiligen Materialien angewandte Methode deutlich in den Rechnungen zu kennzeichnen (z.B. §13b).
    Bei nicht Reverse Charge unterliegenden Geschäftsvorfällen (z.B. Dienstleistungen) ist die geltende gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis nicht enthalten, soweit nicht ausdrücklich anders ausgezeichnet.

§ 5 Verpackung

  1. Die Waren sind in handelsüblicher Weise anzuliefern, jedenfalls umweltfreundlich und so zu verpacken, dass Transportschäden ausgeschlossen werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen.
  3. Verpackungen können wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurücksenden.

§ 6 Versand

In allen Versandpapieren sind die Bestellnummer, Betreff- und Ausstellungsvermerk anzugeben. Die uns durch Fehlleitung von Lieferungen aufgrund Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten trägt der Lieferant.

§ 7 Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne dass die Preisgefahr auf uns übergeht. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind der Lieferant als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden steht dem Lieferant nicht zu.
  2. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Erfüllung unserer Abnahmeverpflichtung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streik, Aussperrung, behördliche oder hoheitliche Maßnahmen, Maschinenbruch, Rohstoff- und Energiemangel sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig ob diese Umstände bei uns oder bei Dritten eintreten.

 

§ 8 Liefertermine

  1. Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sind verbindlich einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
  2. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang der Ware bei uns maßgebend.
  3. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Kosten des Vertragspartners vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

§ 9 Lieferanzeigen

Über jede Sendung ist bei Abgang eine besondere Lieferanzeige einzureichen, die uns vor Eingang der Lieferung erreichen muss. Die Lieferanzeige hat eine genaue Inhaltsangabe der gelieferten Ware nach Stückzahl, Maßen, Gewicht, Sorten und Analysen sowie unsere Bestellnummer zu enthalten.

§ 10 Gewichts- und Mengenermittlung

Für die Preisermittlung sind allein die von uns bei Eingang ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte, Sorten und Analysen maßgebend. Über das von uns ermittelte Gewicht der jeweiligen Lieferung wird von uns ein Wiegezettel in zweifacher Ausfertigung erstellt; eine Ausfertigung erhält der Lieferant, die andere Ausfertigung verbleibt bei unseren Unterlagen.

§ 11 Rechnungserteilung, Zahlungsweise

  1. Rechnungen sind uns nach Lieferung in dreifacher Ausfertigung mit Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer einzureichen. Über Monatslieferungen ist uns die Rechnung bis spätestens zum 3. Werktag des der Lieferung folgenden Monats zuzustellen. In der Rechnung muss auch die Bestellnummer angegeben sein.
  2. Die vereinbarten Preise werden frühestens nach Eingang einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung bei uns zur Zahlung fällig. Unsere Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, für den jeweils abgelaufenen Monat bis zum 20. des Folgemonats netto, sofern uns die ordnungsgemäße und nachprüfbare Rechnung bis zu dem in vorbezeichneter Ziffer 1 bestimmten Zeitpunkt vorliegt sowie die Lieferung vollständig und mangelfrei erbracht worden ist.
  3. Bei vorzeitiger Warenanlieferung führt dies nicht zu einer vorzeitigen Fälligkeit gestellter Rechnungen.
  4. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, berechnen wir bei Barzahlungen und üblichen Banküberweisungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt 2 % Skonto vom vereinbarten Kaufpreis.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

§ 12 Abtretungsausschluss/Aufrechnung

  1. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht übertragen, wie auch seinen Vertragsanspruch weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Ein Verstoß des Lieferanten gegen diese Pflicht berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
  2. Der Lieferant kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit seine Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 13 Besondere Verpflichtungen des Lieferanten

  1. Die ordnungsgemäße Vertragserfüllung setzt voraus, dass sämtliche zu liefernden Gegenstände und zu erbringende Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Insbesondere haben die Lieferungen und Leistungen der EU-Abfallverbringungsordnung und sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsprechen. Entsprechende Zertifikate, soweit vorgeschrieben oder üblich, werden mit übergeben. Dem Lieferant obliegt die Sicherstellung der vereinbarten Sortenreinheit sowie die Einhaltung und Überwachung sämtlicher hierfür bestehender gesetzlicher Deklarations- und Nachweispflichten. Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die Herkunft der Ware und für etwa enthaltene Fremdstoffe und Verunreinigungen, gleichviel ob diese abfallrechtlich zulässig sind oder nicht.
  2. Die zu liefernde Ware muss ebenfalls frei von radioaktiv belasteten Stoffen sein. Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten, die durch eine solche abredewidrige Anlieferung und Verladung verursacht werden, insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Entsorgung, evtl. Bußgelder und sonstige Folgekosten, zu Lasten des Lieferanten. Außerdem haftet der Lieferant für evtl. hieraus entstehende Sach- und Personenschäden. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Lieferant zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.

§ 14 Hohlkörper- und Sprengstofffreiheitserklärung

  1. Sämtliche Abfallfraktionen (Schrotte, Metalle, andere Abfälle) sind frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und sonstigen nicht betriebsgerechten Gegenständen zu liefern. Abfallfraktionen (Schrotte, Metalle, andere Abfälle) mit Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und sonstigen nicht betriebsgerechten Gegenständen müssen vom Lieferanten zurückgenommen werden.
  2. Mit Vertragsabschluss erklärt und garantiert der Lieferant, dass die zu liefernde Abfallfraktion (Schrotte, Metalle, andere Abfälle) von ihm auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und sonstigen nicht betriebsgerechten Gegenständen überprüft worden, und dass der gelieferte Abfall frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und sonstigen nicht betriebsgerechten Gegenständen ist.
  3. Für die durch die Mitlieferung des unter Ziffer 1 beschriebenen Materials uns entstandenen Schäden haftet der Lieferant vollumfänglich.

§ 15 Untersuchungs- und Rügepflichten

  1. Offensichtliche Mängel der Lieferung werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung an der Lieferadresse. Entsprechendes gilt für nicht erkennbare Mängel ab Entdeckung des Mangels. Bei Streckengeschäften beginnt die Rügefrist nicht vor Eingang einer rechtzeitigen schriftlichen Rüge des Abnehmers bei uns.
  2. Die Kosten der Untersuchung und Rüge einer mangelhaften Lieferung sind uns durch den Lieferanten zu erstatten. Der Lieferant trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
  3. Die Unterzeichnung eines Lieferscheines beinhaltet kein Anerkenntnis hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung.

 

§ 16 Gewährleistung

  1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Lieferant nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz neben und/ oder statt der Leistung bleibt vorbehalten.
  2. In allen Fällen einer mangelhaften Leistung unseres Lieferanten sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Beseitigung eines Mangels nach fruchtlosem Verstreichen einer dem Vertragspartner zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen Desgleichen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet Ersatz für eine mangelhaft gelieferte Sache auf Kosten unseres Lieferanten anderweitig zu beschaffen.
  3. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen Mängeln der Lieferung beträgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
  4. Der Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist während der Zeit der Mängelanzeige bis zur mangelfreien Benutzbarkeit der Leistung des Lieferanten gehemmt. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Gewährleistungsfrist erneut.

 

§ 17 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Übergangs der Waren geht auf uns über, wenn der Empfang der Ware an der von uns bestimmten oder vereinbarten Anlieferungsstelle bestätigt wurde. Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen erfolgt der Gefahrenübergang frühestens mit Beendigung des Gesamtauftrages und Abnahme durch uns.

 

§ 18 Zeichnungen, Pläne

  1. An den von uns dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Pläne und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung anderweitig nicht verwendet, insbesondere Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns mit den Angeboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten bestehen insoweit nicht.
  2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen sind für den Lieferanten verbindlich, entbindet diesen jedoch nicht, sie vor Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung selbstständig auf etwaige Lücken, Unstimmigkeiten oder Fehler zu überprüfen. Derartige Lücken, Unstimmigkeiten oder Fehler sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannten Pflichten kann sich der Lieferant nicht auf bestehende Lücken, Unstimmigkeiten oder Fehler berufen. Weitere uns hieraus erwachsende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 19 Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG) sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferungen ist die Versandanschrift; für die Zahlungen unser Geschäftssitz.
  2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg. Wir können den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.


Brandmayr & Co. Entsorgungs GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB), Stand : Mai 2020

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